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Sollten Sie einen “Fall für den Tierschutz” haben, ein Tier gefunden haben ... gehen Sie bitte wie folgt vor:

Sie möchten ein Tier vermitteln oder vermissen ein Tier

versuchen Sie es privat, durch Aushänge bei Tierärzten, eine Zeitungsanzeige oder nehmen Sie mit den regionalen Tierschutzvereinen oder Vermittlungsstellen Kontakt auf und bitten um Vermittlungshilfe

Sie sind sich nicht sicher, ob ein bestimmtes Tier artgerecht gehalten wird oder möchten die nicht artgerechte Haltung eines Tieres melden

nehmen Sie mit dem regionalen Tierschutzverein Kontakt auf oder mit dem zuständigen Veterinärmt

Sie haben ein Tier gefunden oder es ist Ihnen zugelaufen

nehmen Sie bitte mit dem zuständigen Ordnungsamt Kontakt auf, evtl. mit der hiesigen Polizei oder dem regionalen Tierschutzverein

Sie haben ein Tier / Wildtier angefahren oder ein angefahrenes Tier / Wildtier gefunden / gesehen

melden Sie den Vorfall bitte der Polizei, wenn es sich um ein Wildtier handelt, wird die Polizei den Jagdpächter informieren

Sie vermissen Ihr Tier

fragen Sie die Nachbarn, melden Sie das Tier bei Tasso als vermißt - auch wenn es dort nicht registriert ist, ist das möglich

Informieren Sie das zuständige Ordnungsamt, den /die Tierschutzverein/e, machen Sie Aushänge bei Tierärzten, schalten Sie eine Anzeige in der regionalen Zeitung.

 

 

 

 

 

 

 

 


Tierschutz-Hundeverordnung

vom 2. Mai 2001

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetztes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetztes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichender Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerrist in cm

Bodenfläche mindestens m²

bis 50

6

über 50 bis 65

8

über 65

10

2. Für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Abs.2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, da
ß sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindest. 5 Metern bietet,
3.
so angebracht sein, daß der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbinde-material muß von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, daß sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

 

§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurden.

§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

 

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.

(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.

(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- Renate Künast


Darüber hinaus haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, Tieren die in Not geraten sind, zu helfen, indem wir Pflegestellen oder privaten Tierschützern die Möglichkeit geben, Ihre Tiere hier vorzustellen. Ganz besonders liegen uns die alten italienischen Hunderassen am Herzen: der Spinone Italiano und der Segugio Italiano aber auch andere Laufhunde und Griffons möchten wir Ihnen vorstellen. Den Maremmano Abruzzese, Cane da Pastore Bergamasco und andere Hirten-, Herden- und Hütehunde - speziell Altdeutsche Hütehunde, die z.T. zu den vor dem Aussterben bedrohten Arten der GEH gehören. Wir freuen uns auf viele, viele Fragen und Anfragen. ;-)



noch in Mailand: Gigi, Maremmano Abruzzese, geb. ca. 2006, ca. 65 cm SH

Gigi hatten wir schon einmal in der Vermittlung, dann hieß es, seine Besitzerin wolle ihn doch behalten, nun hat sie ihn abgegeben. Gigi wurde von seinem Herrchen als Welpe gekauft. Als der Mann schwer erkrankte und sich nicht mehr um den Hund kümmern konnte, gab er ihn zu seiner geschiedenen Frau. Dort waren allerdings die Lebensumstände mehr als ungünstig für einen Herdenschutzhund - Gigi musste in einer kleinen Wohnung leben, zusammen mit einem anderen Hund. Mit diesen kam es immer wieder zu Reibereien, so daß Gigi mehr und mehr isoliert wurde.
Gigi kam nun in eine Hundpension, in der unser italienischer Partnerverein ein Zwingerkontingent angemietet hat.
Gigi hat einen sehr ausgeprägten Schutztrieb - er liess anfangs keinen außer Frauchen an sich heran. Auch wenn sich der Frau jemand in seiner Gegenwart nähert, drohte er zu beißen! Das hatte zur Folge, daß man ihn auch nicht aus seinem Zwinger in den Freilauf lassen konnte, der Futternapf musste mit einem langen Stock unter den Gittern durchgeschoben werden. Seine Besitzerin konnte alles mit ihm machen - aber nur sie! Nachdem einer der Tierschützer sich zwei Samstage mit Gigi und Frauchen beschäftige, konnten die beiden Menschen zusammen mit Gigi nebeneinander gehen, ohne daß er versuchte zu beißen.
Da aber die Zustände für Gigi in der Pension nicht tragbar sind, wird er nun in eine andere Hundepension gehen, in der es auch eine Tierpsychologin gibt. Die Trainerin hat inzwischen gute Fortschritte erzielt. So hat Gigi Vertrauen in sie gewonnen, sie kann ihn anfassen und sogar ohne Leine mit ihm spaziereg gehen! Zwischenzeitlich hatte er eine Magendrehung, die er zum Glück gut überstand.
Wir wissen, daß es wahnsinnig schwer ist, Gigi zu vermitteln! Es braucht einen absolut erfahrenen Hundemenschen, am besten mit viel Ahnung von Herdenschutzhunden, der weder Kinder noch andere Hunde hat. Am besten wäre eine alleinstehende Person mit einem hoch eingezäunten Garten, der wenig Besuch bekommt und/oder Gigi in solchen Fällen entsprechend separieren könnte. Jemandem, dem es auch nicht peinlich ist, Gigi außerhalb seines zu Hauses mit Maulkorb zu führen. Da Gigi sehr groß und kräftig ist, muss diese Person auch ausreichend "Manpower" besitzen! Ideal wäre es, wenn diese Person sich Zeit nehmen könnte, um nach Mailand zu kommen und zusammen mit der Trainerin Gigi an sich zu gewöhnen.
Wir denken, daß man ihn mit dem richtigen Händchen, viel Geduld und Zeit noch einmal auf einen anderen Menschen prägen kann, seinen ausgeprägten Schutztrieb wird er wohl aber immer beibehalten!
Wir möchten diesen jungen Hund nicht aufgeben...
Um das Maß voll zu machen, sei auch noch erwähnt, daß Gigi eine Futtermittelallregie hat. Er darf kein Schweinefleisch und kein Rindfleisch - ansonsten aber ein toller Hund ;-)))

Gigi ist geimpft, gechipt und negativ getestet auf Filaria und Leishmaniose. Er wird mit Schutzvertrag und gegen Schutzgebühr vermittelt.
Weitere Informationen erhalten Sie wenn Sie den Link anklicken...

http://zergportal.de/baseportal/tiere/Anzeige_Hunde&Id=197565.html






Raum München - momentan in einer Hundepension: Tiger, Rüde, 7 Jahre, ca. 60 cm SH, ca. 25 kg, kastriert, geimpft

Beschreibung/Lebenslauf: Tiger ist ein Altdeutscher Hütehund vom Schlag “Altdeutscher Tiger”. Bisher lebte er in einer Familie, kennt Kinder und auch Katzen. Er ist verträglich mit Hündinnen - bie Rüden entscheidet die Sympathie.


Aus familiären Gründen verbunden mit beruflichen und zeitlichen Veränderungen sucht Tiger nun ein neues Zuhause.Er hat Grundgehorsam, orientiert sich anfänglich eher an Frauen, er ist aber auch ein guter Wachhund. Nach einer Eingewöhnungszeit kann er auch stundenweise alleine bleiben.

Tiger sollte zu (hüte)hundeerfahrenen Leuten da er durch die Veränderungen momentan sehr durcheinander ist und es auch mal zu Stressreaktionen kommen kann.






Chess, Hirtenhund-Mix-Rüde, ca. 6 Monate, momentan ca. 55 cm SH


 


Chess wurde zusammen mit seinen Geschwistern von unserer lieben Tierschützerin auf der Straße gefunden. Drei der Welpen haben es leider nicht geschafft. Die Mutter ist an einer sehr kurzen Kette angebunden ohne irgendeinen Schutz. Chiara hat ihr nun erstmal eine Hundehütte gebracht, dass sie wenigstens etwas geschützt ist.
Chess ist ca. 10/09 geboren und wird wohl mal ein großer Vierbeiner werden.
Wenn Sie Chess gerne als Familienmitglied aufnehmen möchten, sollten Sie ganztags zu Hause sein, viel Zeit zum Spielen und Putzen;-) haben. Auch wäre es schön wenn Chess in eine gewaltfreie Hundeschule könnte; das würde ihm sicher sehr viel Spaß machen.




Wenn Sie Ihr Traumtier hier nicht finden konnten, finden Sie in der Rubrik “links” befreundeten Organisationen, deren Vermittlungstiere auch ein schönes Zuhause suchen!